Rechtsanwalt Erbrecht in Köln
Das Erbrecht und die Erbquoten sind im BGB gesetzlich geregelt. Will der Erblasser allerdings sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Regelung verteilen, kann er dies durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) regeln, wobei ihm das gesetzliche Pflichtteilsrecht Grenzen setzt.
Die Tätigkeit unserer Fachanwälte für Erbrecht erstreckt sich sowohl auf die Nachlassplanung vor dem Erbfall als auch auf die Regelung der nach dem Erbfall auftretenden Fragen und Streitigkeiten. Der Fokus liegt hierbei stets auf den wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten.
Ihre Fachanwälte für Erbrecht im Kölner Westen
Leistungen unserer Anwälte für die Nachlassplanung
Lebzeitigie Regelungen
Zu den Leistungen unserer Fachanwälte gehört die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, insbesondere gemeinschaftliche Testamente-Berliner Testament-oder Erbverträge). Zu berücksichtigen sind insbesondere auch steuerrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erbschaft-und Schenkungssteuer. Hierbei geht es im Übrigen um eine Vielzahl verschiedener Fragestellungen:
- Testierfähigkeit
- Gestaltungsgrenzen: Form von Testament und Erbvertrag; Pflichtteilsrecht Bindungswirkung früherer Verfügungen von Todes wegen
- Anordnungen zur Änderung der gesetzlichen Erbfolge: Enterbung, Erbeinsetzung
- Ersatzerbeinsetzung, Schlusserbeneinsetzung, Vor- und Nacherbschaft
- Vermächtnis und Vermächtnisarten (z.B. Nießbrauchsvermächtnis)
- Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
- Berücksichtigung von Vorempfängen (Ausgleichung gemäß § 2050 BGB)
- Testamentsvollstreckung
- Auseinandersetzungsverbot
- Behindertentestament
- Internationales Erbrecht; europäische Erbrechtsverordnung
Leistungen unserer Anwälte nach dem Erbfall im Überblick
Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung der Erbschaft kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn der Erblasser und damit in der Regel auch der Nachlass überschuldet war .
Auch hier sind wieder diverse Fragestellungen zu berücksichtigen:
- Automatischer Anfall der Erbschaft
- Ausschlagungsfrist
- Form der Ausschlagung; zuständiges Gericht
- Ausschlagungsgründe
- Umfang der Ausschlagung (mehrere Berufungsgründe)
- Rechtsfolgen der Ausschlagung (Erhaltung oder Verlust des Erbrechts)
- Anfechtung der Ausschlagung bzw. der Annahme der Erbschaft
Erbengemeinschaft
Besondere Schwierigkeiten stellen sich dann bei der Nachlassauseinandersetzung, wenn die Miterben untereinander zerstritten sind und der Erblasser keine entsprechenden Anordnungen, z.B. durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder Teilungsanordnungen getroffen hat unter Berücksichtigung verschiedener Problemkreise:
- Rechtsnatur (Gesamthandsgemeinschaft ohne Rechtsfähigkeit)
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (mit Prozess – ohne Prozess; Risiken)
- Ausgleichung unter Abkömmlingen als gesetzliche oder gewillkürte Erben
- Ausschluss der Auseinandersetzung
Pflichtteilsrechte und Vermächtnisansprüche
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen neben dem Ehegatten des Erblassers dessen Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.) und beim kinderlosen Erblasser auch dessen Eltern; Geschwister oder sonstige Verwandte haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch. Auch hier sind wiederum verschiedenste Fragestellungen zu berücksichtigen, wie
- Kreis der Pflichtteilsberechtigten
- Arten von Pflichtteilsansprüchen: Ordentlicher Pflichtteil; Zusatzpflichtteil; Ergänzungspflichtteil
- Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten
- Pflichtteilsansprüche nach Ausschlagung
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Anrechnung und Ausgleichung
- Verjährung
Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung bietet weitere Möglichkeiten auf die Verwaltung des Nachlasses nach dem Erbfall als Erblasser Einfluss zu nehmen. Auch hier sind wiederum diverse Fragestellungen zu berücksichtigen, wie z.B.
- Person des Testamentsvollstreckers (Bestimmung durch den Erblasser oder durch das Nachlassgericht)
- Umfang und Dauer der Testamentsvollstreckung
- Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers (gegenüber Erben und Dritte)
- Vergütung des Testamentsvollstreckers
- Ende des Amtes des Testamentsvollstreckers (insbesondere Abberufung)