Rechtsanwalt Familienrecht in Köln
Auch wenn wir uns das nicht wünschen, passiert es doch, bei allen Mühen, die wir uns in einer Partnerschaft geben, und die Ehe oder Lebenspartnerschaft scheitert. Damit Sie in dieser schwierigen Phase den Überblick behalten, beraten und begleiten wir Sie von Beginn Ihrer Trennung an bis zu Scheidung Ihrer Ehe oder etwa Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Dabei sind unter anderem einige Themen unter Umständen klärungsbedürftig.
Ihre Rechtsanwälte für Familienrecht in Köln
Kindesunterhalt
Jedes minderjährige Kind hat Anspruch auf einen angemessenen Barunterhalt gegenüber demjenigen, welcher nicht die alltägliche Betreuung des minderjährigen Kindes übernommen hat.
Der Kindesunterhalt wird, ausgenommen eines etwa bestehende Sonder- oder Mehrbedarfs, an der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Hierbei ist zunächst das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln und im Anschluss an Hand der Düsseldorfer Tabelle der Bedarfssatz zu ermitteln.
Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wobei er diesen nun gegen beide Elternteile richten muss, die je nach Höhe ihres Einkommens sich Quotal an dem Unterhaltsbetrag beteiligen.
Der Anspruch umfasst auch den Bedarf während einer Ausbildung oder eines Studiums.
- Minderjährigenunterhalt
- Sonderbedarf
- Mehrbedarf
- Volljährigenunterhalt
Ehegattenunterhalt
Anlässlich der Trennung kann ein Ehegatte oder Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, Unterhaltsansprüche haben. Hierbei bestehen für den Ehegatten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die Zeit ab der Trennung der Beteiligten, sowie nach Rechtskraft der Scheidung.
Ferner bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche eines Partners aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das minderjährige Kind betreut. Grundsätzlich besteht dieser Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
Danach ist zu prüfen, ob die Betreuung weiterhin einen Unterhaltsbedarf auslöst. Grundsätzlich besteht nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Hier ist eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.
- Trennungsunterhalt
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
Kindschaftssachen
Das gemeinsame Sorgerecht wird durch die Eheschließung oder aber einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung begründet.
Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass beide Eltern gemeinsam das Recht haben, Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen. Ist eine solche gemeinsame Entscheidung nicht mehr möglich und führt gerade das gemeinsame Sorgerecht zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, kann eine Änderung der gemeinsamen Sorge in eine Alleinsorge in Teilbereichen erforderlich sein.
Das Umgangsrecht ist losgelöst vom Sorgerecht zu betrachten und beinhaltet das Recht eines Elternteils, auch ohne Inhaber des Sorgerechts zu sein, sein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Dauer und Intervall eines solchen Umganges ist allein am Kindeswohl orientiert und vom Einzelfall abhängig.
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Kinderherausgabe
Güterrecht
Grundsätzlich leben Ehegatten durch die Eheschließung in der sog. Zugewinngemeinschaft, sofern sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben.
Vereinfacht gesagt, wird im Rahmen der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen der Ehegatten ausgeglichen. Hierbei ist es wichtig, alle Vermögenspositionen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung , dem Tag der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu kennen. Anhand dieser Auskünfte über die einzelnen Vermögenspositionen zu diesen sogenannten Stichtagen kann dann berechnet werden, wer dem anderen Ehegatten anlässlich der Scheidung ausgleichspflichtig ist.
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Bereits vor der Eheschließung aber auch noch danach kann es notwendig sein, einen Ehevertrag aufgrund etwa unterschiedlicher Vermögenspositionen der zukünftigen Ehegatten, zu schließen. Hierbei ist genau zu prüfen, ob im Einzelfall aufgrund der unterschiedlichen Einkommens- und Vermögenspositionen und der gemeinsamen Zukunftsplanung ein Ehevertrag notwendig ist, um eine Änderung der vom Gesetzgeber durch Eheschließung automatisch entstehenden Zugewinngemeinschaft herbeizuführen.
Scheidung
Die Scheidung wird grundsätzlich nach Ablauf eines Trennungsjahres durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Hierbei wird bei Ablauf eines Trennungsjahres widerlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Gleichzeitig wird bei Ehen, die länger als drei Jahre dauerten, der Versorgungsausgleich von Amts wegen, als ganz automatisch ohne einen Antrag der Beteiligten, durchgeführt. Hierbei werden alle Rentenanwartschaften, sei es aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, von Eheschließung an bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages berechnet und hälftig zwischen den Eheleuten geteilt.
- Scheidung
- Versorgungsausgleich